Art. 73 Nachhaltigkeit
Bund und Kantone streben ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der
Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den
Menschen anderseits an.
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 |
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| Grüne Partei Bezirk Meilen, Untere Scheugstrasse 1, 8707 Uetikon
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